In unserer vorangegangenen Folge haben wir uns mit dem Urheberrecht im Zusammenhang mit KI beschäftigt (#113). Diesmal stehen der Schutz von Daten und Persönlichkeitsrechten im Vordergrund.
Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte
Nicht nur im geschäftlichen, sondern auch im privaten Bereich könnte der Einsatz von KI-Generatoren zur Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) führen. Wer beispielsweise personenbezogene Daten oder Fotos von Personen einer KI zur Verfügung stellt, muss damit rechnen, gegen die Vorgaben des Datenschutzes und des Rechts am eigenen Bild der betroffenen Person zu verstoßen.
Zudem wäre die Erfüllung von Auskunfts- oder Löschungsrechten der betroffenen Personen nach derzeitigem Stand kaum möglich. Es ist unklar, ob und in welchem Umfang die jeweiligen Daten verarbeitet werden und in welchem Umfang die Anbieter zur Löschung verpflichtet sind oder ob diese überhaupt möglich ist.
Deepfakes
Im Entwurf des AI-Acts, einem auf EU-Ebene verhandelten und unmittelbar geltenden Gesetz zur Regulierung von KI, werden „Deepfakes“ definiert:
Nutzer eines KI-Systems, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die wirklichen Personen, Gegenständen, Orten oder anderen Einrichtungen oder Ereignissen merklich ähneln und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrhaftig erscheinen würden („Deepfake“), müssen offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden.
Art. 52 Abs. 3 AI-Act-Entwurf vom 21.04.2021
Sollte das Gesetz in Kraft treten (worauf ab ca. 2025 gerechnet wird), müssten Deepfakes als solche gekennzeichnet werden.
Wir stellen uns jedoch die Frage, ob der AI-Act zusammen mit der DSGVO, dem KUG (§§ 22, 33) und den Persönlichkeits– sowie Urheberrechten ausreichend Schutz bietet, insbesondere bei Verbreitung und Veröffentlichung von Deepfakes.
Sollte es zu einem Anstieg von Verletzungen dieser Rechte durch Deepfakes kommen, könnte ein Verbot der Herstellung von Deepfakes in Betracht gezogen werden. Ähnlich wurde bereits zuvor die Herstellung von Bildaufnahmen von Personen, beispielsweise im Fall von „Unfall-Gaffern“, unter Strafe gestellt (§ 201a StGB).
Außerdem fragen wir uns, ob Deepfakes im Geschäftsleben als virtuelle Influencer oder als Ersatz für Schauspieler eingesetzt werden dürfen.
Unsere Podcast-Reihe zum KI-Recht
- Chat GPT und KI vs. Urheberrecht – KI-Recht #1
- Datenschutz und Deepfakes – KI-Recht #2
- EU AI-Act: Bahnbrechende KI-Regulierung oder jetzt schon überholt? – KI-Recht #3
Kapitel
- 00:00:00 – Einführung in das Thema.
- 00:04:00 – Anwendbarkeit der DSGVO auch bei Privatpersonen?
- 00:10:30 – Wer ist bei der Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich?
- 00:22:00 – Gemeinsame Verantwortlichkeit und Haftung mit KI-Anbietern?
- 00:28:00 – Wie kann KI rechtssicher eingesetzt werden?
- 00:49:30 – Definition und Kennzeichnungspflichten von Deepfakes nach dem AI-Act.
- 00:53:00 – Schutz der Rechte betroffener Personen bei Deepfakes.
- 01:01:00 – Recht am eigenen Bild und Stimme bei Deepfakes von öffentlichen Personen.
- 00:09:00 – Akzeptanz von Deepfakes bei Prominenten, StreamerInnen, YouTuberInnen oder InfluencerInnen.
- 01:12:00 – Verbot von Herstellung von Deepfakes?
- 01:17:45 – Postmortales Persönlichkeitsrecht und Nachbildung von SchauspielerInnen.
- 01:22:00 – Einsatz von Deepfakes im Geschäftsleben.
- 01:35:00 – Schutz von Geschäftsgeheimnissen, virtuelle Influencer und Wettbewerbsrecht.
- 00:40:00 – Kennzeichnungspflichten für Deepfakes und Chatbots.
Erwähnte Folgen
Matej
10. März 2023 at 10:24Spannende Folge, schönes BIld. Zum Bild habe ich auch eine Frage: Wenn eine KI bei dem Prompt: „Dr. Thomas Schwenke im Schnee“ eine Person erschafft, die tatsächlich nach Thomas aussieht, ist das nicht ein Indikator, dass hier bereits seine perönlichen Daten irgendwo verarbeitet wurden? Sonst weiß die KI doch gar nicht, wie er aussieht. Und wenn eine KI bei der Eingabe meines Namens ein Bild erstellt, das mir ähnlich sieht, könnte ich dann aufgrund dieses Bildes klagen, da die KI ohne mein Einverständnis Daten von mir zu haben scheint?