„Es ist verboten, Cannabis zu besitzen“ – Das Cannabis-Verbot gilt laut § 2 Abs. 1 des Cannabisgesetzes (CanG) grundsätzlich weiterhin fort.
Ab dem 1. April treten jedoch nach einem umkämpften politischen Prozess Ausnahmen in Kraft, die wir gemeinsam mit dem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Spezialisierung auf das Betäubungsmittelrecht, Patrick Welke, erläutern.
Rechtsanwalt Patrick Welke ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger, Fachanwalt für Strafrecht und auf Betäubungsmittelstrafsachen, insbesondere Cannabisdelikte, spezialisiert Website, LinkedIn, Instagram.
Das politische Hin und Her findet sich auch in dem Gesetz wieder, das an vielen Stellen halbherzig und zum Teil realitätsfern wirkt.
Dennoch findet auch unser Gast, dass es ein Schritt in die richtige Richtung ist, und erläutert, welche Ausnahmen nun für den Besitz, die Aufzucht oder den gemeinsamen Anbau von Cannabis-Pflanzen in Anbauvereinen bestehen.
Ihr erfahrt u.a. wie hoch die zulässige Cannabisbesitzmenge ist, welche Zugangswege zu Cannabis bestehen, die anhaltenden Herausforderungen beim Autofahren, und ob Cannabisgeruch zu einer Hausdurchsuchung führen kann.
Wir danken Patrick Welke für seine Erläuterung und Ansichten aus der Sicht eines Strafpraktikers und wünschen euch viel Spaß beim Hören dieser Folge.
Zeitmarken
- 00:00:00 – Willkommen: Vorstellung unseres Gastes und Themenüberblick.
- 00:03:00 – Rückblick: Die bisherige Rechtslage zu Cannabis. 00:06:00 – Neuerungen: Erlaubte Cannabis-Mengen für Privatbesitz und Eigenbedarf.
- 00:10:30 – Bezugsquellen: Richtlinien für den legalen Erwerb von Cannabis.
- 00:18:30 – Verantwortungsvoller Umgang: Richtlinien zum Konsum von Cannabis.
- 00:20:40 – Fahrtüchtigkeit: Grenzwerte und Regeln für Cannabis und Autofahren.
- 00:30:00 – Rechtsfragen: Stellt Cannabisgeruch einen gültigen Grund für Hausdurchsuchungen.
- 00:48:30 – Zulässigkeit von Cannabis-Anbauvereinigungen (auch bekannt als „Cannabis Social Clubs“), Mitwirkungspflichten der Mitglieder und Grenzen der Cannabisabgabe.
- 00:54:00 – Wie sind die Pläne für die Zukunft des Cannabisvertriebs, ist eine gewerbliche Abgabe in Sicht?
- 01:00:00 – Senkung des Strafrahmens, Ordnungswidrigkeiten und Neuprüfung von laufenden Verfahren.
- 01:08:00 – Gibt es Änderungen bei medizinischem Cannabisgebrauch?
- 01:18:00 – Ist mit einer Rücknahme des Gesetzes zu rechnen?
Links zur Folge
Erwähnte Podcasts
- „Grasland“ – Der VICE-Podcast über die Cannabis-Legalisierung (mit Marcus Richter).
- Cannabis – Rechtsbelehrung Folge 81 (Jura-Podcast) mit unserem Gast Patrick Welke.
Ulli
29. März 2024 at 6:37Vielen Dank für die Sendung. Ihr habt davon gesprochen, dass man 50g im getrockneten Zustand besitzen darf. Wie sieht es mit weiterverarbeiteten Produkten aus? Butter, Öl, Kekse fallen mir spontan ein. Gibt es dann entsprechende Vorschriften, wie viel thc wohl in 50g getrocknetem Gras sind und je nachdem wie der thc Gehalt in meinen brownies ist, darf ich z.b. 10 brownies haben?!
Vielleicht ist das ein Weg um die von Markus‘ Bekannten angesprochene Problematik der zu hohen Erntemenge aus drei Pflanzen in den Griff zu bekommen.
Viele Grüße
Nico
29. März 2024 at 16:40Das Rauchverbot in Gaststätten kann der Bund gar nicht in Richtung Cannabis geändert haben, das ist Landesrecht. Das Bundesnichtraucherschutzgesetz regelt nur das Rauchverbot in Einrichtungen des Bundes, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Bahnhöfen.
https://www.gesetze-im-internet.de/bnichtrschg/BJNR159510007.html
Jo
1. April 2024 at 20:15Ganz doofe Frage. §1 definiert „Wohnsitz: der Ort, an dem eine Person seit mindestens sechs Monaten eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird“ und „gewöhnlicher Aufenthaltsort“ ebenso mit den sechs Monaten. Nur am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort sind die drei Pflanzen und die 50g statt 25g erlaubt. Heißt das, wer umzieht, muss seine Pflanzen entsorgen und sein Cannabis auf 25g runterverbrauchen, um sich dann erst sechs Monate später bei Bedarf neu einzudecken?