In den zweifelhaften Genuss der DSGVO zu unterfallen, möchte man nicht wirklich kommen. Datenverarbeitungsgrundsätze, Auskunfts-, Löschungs-, Dokumentationspflichten, immense Haftungshöhen und mögliche Schadensersatzpflichten.
Dass Privatpersonen all diese Pflichten kaum erfüllen können, war auch dem Gesetzgeber bewusst, weshalb er eine sogenannte „Haushaltsausnahme“ ins Gesetz aufnahm. Laut Artikel 2 Abs. 2 lit. c. ist die DSGVO auf die
Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,
nicht anwendbar.
Allerdings meinte der Gesetzgeber mit „persönlichen und familiären Tätigkeiten“ ganz ursprünglich z. B. die Führung von Adresslisten oder die Führung privater Korrespondenz.
Doch wie ist diese Ausnahme heutzutage zu verstehen? Kann z. B. die Veröffentlichung einer Personenaufnahme auf Facebook noch als „ausschließlich persönlich und familiär“ betrachtet werden?
Und wie sieht es aus, wenn man Menschen fotografiert, Dashcams im Autos nutzt oder einen kamerabewährten Tesla fährt? Können Hausbesucher etwa Löschungsansprüche geltend machen, wenn sie sich in einem Raum mit einem digitalen Assistenten wie Siri oder Alexa befinden?
All diese Fragen und auch die, ob wir die DSGVO tatsächlich häufiger beachten müssen als es uns lieb ist, beantworten wir in der aktuellen Rechtsbelehrung mit Hilfe unseres Gastes und DSGVO-Experten Dr. Alexander Golland.
Viel Spaß beim Zuhören!
Kapitelmarken
- 00:02:00 – Vorstellung unseres Gastes und des Themas.
- 00:08:30 – Wie weit reicht die „ausschließlich persönlich und familiäre“ Datenverarbeitung?
- 00:11:30 – Wann führt die Veröffentlichung von Informationen zur Anwendbarkeit der DGVO?
- 00:12:00 – Warum die Haushaltsausnahme schon beim Spielen von Fortnite relevant wird.
- 00:15:00 – Ist die DSGVO bei Veröffentlichungen in sozialen Medien auch trotz Einwilligung der Betroffenen anwendbar?
- 00:21:00 – Kann jeder bei jedem eine DSGVO-Auskunftsanfrage stellen?
- 00:25:00 – Auch gewerbliche Verkäufer und (Corporate) Influencer unterfallen der DSGVO.
- 00:26:00 – Sind auch WhatsApp-Nutzer von der DSGVO betroffen?
- 00:33:00 – Müssen auch Dashcam-Nutzer und Teslafahrer die DSGVO beachten?
- 00:38:20 – Nutzung von Alexa, Siri, Google & Co – Können sich beim Einsatz von digitalen Assistenten die Hausgäste auf die DSGVO berufen?
- 00:42:00 – Wann ist die DSGVO bei Fotografien anwendbar?
- 00:49:00 – Wenn die DSGVO schon anwendbar ist, ist die Verarbeitung von Daten durch Privatpersonen gerechtfertigt?
- 00:52:30 – Blick in die Zukunft: Was sollte geändert werden?
Weitere Links und Hinweise
- Beitrag „Die ‚private‘ Datenverarbeitung im Internet. Verantwortlichkeiten und Rechtmäßigkeit bei Privatpersonen“ in der Zeitschrift für Datenschutz (ZD), 2020, 397 (Kostenpflichtig).
- EuGH zur Anwendbarkeit der Datenschutzvorschriften auf Privatpersonen bei Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet (EuGH, 06.11.2003 – C-101/01 „Lindqvist“).
- BGH zur Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess (BGH, 15.05.2018 – VI ZR 233/17).
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