Darf der Arbeitgeber den Impfstatus seiner Angestellten abfragen? Wenn es nach den Arbeitgebern ginge, dann wäre die Frage zu bejahen.
Das ist verständlich, denn immerhin müssen sie für einen angemessenen Schutz der ganzen Belegschaft sorgen. Auch viele Arbeitnehmer wüssten gerne, ob ihre Kolleginnen und Kollegen über einen Impfschutz verfügen.
Von der Seite der Datenschutzbehörden wird jedoch darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Impfstatus um ein besonderes geschütztes Gesundheitsdatum handelt (Beschluss der Datenschutzkonferenz vom Oktober 2021). Daher kann er nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen abgefragt werden, wie z.B. bei Beschäftigten in Krankenhäusern oder Kindertagesstätten.
Zusammengefasst gibt es eine Menge rechtlicher Unsicherheit, zu deren Klärung wir gerne beitragen möchten. Zu diesem Zweck haben wir mit der Rechtsanwältin Livia Merla eine Expertin eingeladen. Sie erläutert uns nicht nur die rechtlichen Hintergründe, sondern auch, wie Arbeitgeber und Arbeitnehmer in diesen Zeiten im Umgang miteinander handeln sollten.
Dafür möchten wir uns bei Livia Merla herzlichst bedanken und wünschen Euch allen viel Vergnügen beim Zuhören!
Kapitel
- 00:02:00 – Vorstellung unserer Gästin Livia Merla.
- 00:05:00 – Gibt es (noch) ein Recht auf Homeoffice?
- 00:08:30 – Dürfen Ungeimpfte schlechter gestellt werden?
- 00:11:00 – Dürfen Arbeitnehmerinnen nach dem Impfstatus gefragt werden?
- 00:16:00 – Verbietet das Maßregelungsverbot ungeimpfte KollegInnen schlechter zu behandeln?
- 00:22:00 – Feiern mit Querdenkern
- 00:27:00 – Darf man bei Impfauskunft lügen?
- 00:30:00 – Darf nach den Testergebnissen gefragt werden?
- 00:40:40 – Ist der Impfstatus tatsächlich ein praktisches oder eher ein mediales Problem?
Anonym
13. November 2021 at 17:26Da habe ich etwas sehr lustiges in einer Einigungsstelle erlebt: § 26 Abs. 3 BDSG wurde als Rechtsgrundlage heran gezogen. Der Arbeitgeber könnte somit qua Direktionsrecht diese Daten erheben.