Am ersten 01. Januar 2022 trat eine der bedeutendsten Reformen des Verbraucherrechts seit 20 Jahren in Kraft. Ziel dieser von der EU ausgehenden Gesetzesänderung ist es vor allem, die Gewährleistungsrechte der Verbraucher in einer digitalen Welt, bzw. „smarten“ Welt zu stärken.
So kann nicht nur die Gewährleistung nicht mehr in den AGB ausgeschlossen werden. Neu ist auch die Pflicht zu Software-Updates, die anders als bisher für Jahre bestehen kann.
Ebenso neu ist, dass Daten als Entgelt anerkannt werden und Apps oder E-Books, die bisher als „kostenlos“ oder „gratis“ bezeichnet wurden, nicht mehr so bezeichnet werden dürfen.
Als Expertin lotst uns Rechtsanwältin Dr. Kristina Schreiber durch die Vielzahl der neuen Verbraucherrechte, die den Unternehmen noch einiges an Kopfzerbrechen bereiten dürften.
Kapitel:
- 00:00:00 – Vorstellung unserer Gästin und des Themas.
- 00:05:00 – Erläuterung der Begriffe „digitale Produkte“, „Waren mit digitalen Elementen“ und „digitale Inhalte“.
- 00:19:00 – Objektive Erwartung als Maßstab für Mängel und kommt eine Flut von Kontrollkästchen auf uns zu?
- 00:28:00 – Unbestimmte Fristen und Herr Richter sieht ein Richterrecht.
- 00:32:00 – Erleichterung durch Abschaffung des Erfordernisses der Nachfristsetzung.
- 00:35:00 – Aktualisierung der Pflichten und Risiken für Verkäufer.
- 00:42:00 – Gewährleistungsausschluss bei Softwarelizenzen?
- 00:52:00 – Bezahlen mit Daten und die Folgen für Verkäufer.
- 00:58:00 – Bezahlen mit Cookies und (freiwilligen) Spenden.
- 01:05:00 – Spenden und die „Gewährleistungsgier“ oder die Frage, wer an die Verkäufer denken?
- 01:18:00 – iPhone als Mangel und Verbraucherrecht als Innovationshemmnis?
Links zur Folge
- Warenkauf-Richtlinie der EU (Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG).
- “Digitale-Inhalte-Richtlinie” der EU (Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen).
- Neue §§ 327 bis 327u BGB zur Regelung von digitalen Produkten.
- Digitalisierung & Recht – Der Blog unserer Gästin.
- “Digitale Angebote – Neuer Rechtsrahmen für ihre Entwicklung von der Idee bis zum Vertrieb” – Das Buch unserer Gästin.
- Neu ab 2022: Gewährleistung und Mängelhaftung für Waren und digitale Produkte – Übersicht von Dr. Schwenke.
Johannes
1. Juni 2022 at 17:22Obwohl ich dachte ich habe ich mich ausgiebig damit befasst, konnte ich nochmal sehr viel mitnehmen. Danke!
Eine Frage die für mich übrig geblieben ist, gelten diese strengen Regeln auch für den kleinen Handwerker gegenüber der großen Einkaufskette, oder muss ich als Unternehmer auf meine nichtvorhandene Vertragsmacht hoffen (d.h. B2B ist gibt es die neuen Vertragsarten mir Ihren Rechten und Pflichten nicht).
Olaf
3. Juni 2022 at 7:21Zum Thema Updatepflicht hattet Ihr das Beispiel mit der Waschmaschine, wo ihr verwundert die unterschiedlichen Dauern für mechansiche Defekte (die Trommel) und Defekten in def software vergleicht. Ich glaube, da habt Ihr etwas falsches Verglichen. Der Vergleich, das eine defekte Trommel ja nur 2 Jahre reparierbar ist und software Defekte bis zu der erwartbaren Nutzungsdauer ist Nachgebessert werden müssen ist nicht korrekt. Vergleichbar wäre die Updatepflicht , meiner Meinung nach, mit einem Rückruf um die Trommel zu ersetzen, da diese vielleicht unter bestimmten Bedingungen zerbricht.
Der Typ mit Hut
4. Juni 2022 at 17:22Ihr habt gesagt, es gäbe nun die Pflicht für Anbieter für Internet-/Software- Geräte Updates zur Verfügung zu stellen.
Dies wohl einerseits für die Sicherheit und andererseits um das Gerät nutzungsfähig zu halten – sofern ich das richtig verstanden habe.
Wie sieht das aus mit dem Zugang zu den Updates?
Mein Vater beispielsweise hat ein Auto, für dessen Navi es halbjährig updates gibt. Diese müssen jedoch – laut Angabe des Herstellers – auf spezielle Speicherkarten mittels Computer/Laptop geladen werden und anschließend (umständlich) auf das Auto über mehrere Stunden eingespielt werden.
Dies übersteigt die Fähigkeiten meines Vaters bzw. stellt eine erhebliche Hürde dar, weswegen er sein Wochenende nicht opfern möchte diese Karten-Updates einzuspielen.
Ist es für den Hersteller ausreichend Updates zur Verfügung zu stellen oder muss er auch angemessen und User-Nah/Freundlich/Verständlich die Updates verfügbar und aufspielbar bereitstellen?
Vielen Dank schon mal, ich freue mich aufs kommende Obiter Dictum.
Der Typ mit Hut 🎩
Gabriele Brandhuber
5. Juni 2022 at 18:15Danke für die ausführliche, verständliche und humorvolle Besprechung der neuen Regelungen. Dürfte ich bitte nach dem konkreten Paragraphen fragen, der besagt, dass ich Werbung „für ähnliche Produkte und Waren“ verschicken darf, wenn ich die E-Mail Adresse im Rahmen eines Verkaufs erhalten habe? Bei uns in Österreich gibt es die gleiche Regelung, die Erläuterungen und Bestimmungen finden sich bei uns in § 174 Abs 4 TKG 2021 (Telekommunikationsgesetz), das ich regelmäßig zitiere. Wo kann ich die genaue Bestimmung für Deutschland nachlesen, wie lautet der Paragraph? Da ich zunehmend Kund:innen auch in Deutschland habe, würden Sie mir mit dieser Information sehr weiterhelfen. Mit besten Grüßen, Gabriele Brandhuber
Roland Schwarz
29. März 2023 at 7:39Ich hätte es interressant gefunden zu erfahren inwieweit das Gesetz im Zusammenhang mit freier Software zu sehen ist.