KI-Assistenten und -Generatoren wie Chat-GPT und Dall-E von OpenAI werden immer mehr zu einem Teil unseres täglichen Lebens.
Noch vor eineinhalb Jahren haben wir die rechtlichen Fragen rund um KI auf theoretischer Ebene diskutiert (#95). In dieser Folge hingegen können wir bereits auf unsere eigenen Erfahrungen mit KI im Rahmen unserer Arbeit und unseres Alltags zurückgreifen. Sei es beim Konzipieren von Podcast-Themen, beim Schreiben von E-Mails oder Artikeln und bei deren Illustration (wobei die KI-Illustration in dieser Folge noch die Grenzen der KI aufzeigt).
Auch wenn die Qualität von KI-Ergebnissen weiter rasant zunehmen dürfte, stellen sich nicht nur Haftungsfragen, sondern u.a. auch viele andere rechtliche Fragen, z.B. zu Urheber-, Marken-, Persönlichkeits-, Verbraucher- oder Arbeitsrechten.
In dieser Folge möchten wir mit dem Urheberrecht bzw. den Urheberrechten beginnen, deren Verletzung bereits in ersten Klagen gegen KI-Anbieter angeprangert wird.
Wir diskutieren unter anderem, ob KI-generierte Werke oder Inputs von „Prompt Engineers“ urheberrechtlich geschützt sind, sie ohne Erlaubnis verwendet werden dürfen und wie man sich gegen Data-Mining schützen kann. Ebenso sprechen wir darüber, ob der Einsatz von KI im Rahmen der Erfüllung von Aufträgen oder Arbeitsaufgaben zu einem Vertragsbruch führt.
In den nächsten Folgen wollen wir weitere Themen behandeln, wie z.B. Deepfakes oder Haftungsfragen. Wie immer freuen wir uns auf Eure Anregungen, Fragen und Ideen. Das Gleiche gilt für diese Folge, und wenn Sie Kommentare, Ergänzungen oder Fragen haben, werden wir sie gerne in die nächsten Folgen aufnehmen.
Viel Vergnügen beim Zuhören und wir freuen uns auf Eure Kommentare.
Unsere Podcast-Reihe zum KI-Recht
- Chat GPT und KI vs. Urheberrecht – KI-Recht #1
- Datenschutz und Deepfakes – KI-Recht #2
- EU AI-Act: Bahnbrechende KI-Regulierung oder jetzt schon überholt? – KI-Recht #3
Kapitel
- 00:00:00 – Worüber sprechen wir? Vorstellung von KI-Generatoren, wie z.B. Chat GPT, DALL-E oder Midjourney.
- 00:05:00 – Vom Affen über den Menschen bis hin zu KI-Schöpfern – wessen Werke sind urheberrechtlich geschützt?
- 00:17:00 – Bloß neue Abnahmemodelle dank KI?
- 00:21:45 – Wer haftet für KI-Fehler?
- 00:23:30 – Dürfen Arbeitnehmer und Freiberufler KI-Tools einsetzen?
- 00:35:00 – KI-Werke als doppelte Schöpfung?
- 00:41:30 – „Prompt Engineers“ und der urheberrechtliche Schutz von Prompts.
- 00:59:00 – Ist Data Mining, d.h. das Trainieren von KI anhand von Büchern, Bildern und anderen Werken Dritter, ohne deren Erlaubnis erlaubt?
- 01:06:00 – „Enteignung“ von Künstlern, Data Laundering und wie kann ich mich davor schützen?
- 01:15:00 – Können die Nutzer von KI-Werken verklagt werden?
- 01:19:00 – Ausblick auf Deep Fakes und KI-Haftung.
Andreas Unkelbach
1. Februar 2023 at 17:50Nachdem mir schon die Anmoderation unheimlich gut gefallen hat, freue ich mich sehr darüber, dass ihr sowohl die positiven Seiten als auch Nachteile insbesondere im Bereich der Kunst mit aufgenommen habt.
Neben Kunstschaffende, die Prompts verarbeiten, aber auch im Bereich Texte (und damit verbreitetes Wissen aus dem Internet, dass in der Masse nicht mehr hinterfragt wird) empfand ich es als sehr spannend eine Diskussion im Montségur Autorenforum zu verfolgen.
Unter https://autorenforum.montsegur.de/index.php?/topic/24588-ki-k%C3%BCnstliche-intelligenz-megathread/ wurde gerade als Vorteil auch wahrgenommen, dass Coverdesign und Plotideen unterstützend für die Kunstschaffende sein können, aber am Ende es doch ein Werkzeug ist, das als Grundlage aber nicht zur Schaffung von Werken genutzt werden kann.
Gerade im Bereich Kreativität stellt sich ohnehin die Frage, ob Inspiration von anderen Werken (und Erleben) nicht ohnehin Teil des Schaffensprozesses ist und ob nun per Algorithmus oder per Muse in Form der eigenen Erfahrungen nicht ebenfalls Werke geschaffen werden.
Ein spannender Randaspekt wäre hier noch, wie es eigentlich mit der Urheberrechtsvergütung der VG Wort aussieht? Grundsätzlich stellt die VG Wort ja ihre Ausschüttungen an Urheber*innen zur Verfügung und schließt damit die KI von der Ausschüttung aus (zumindest ist es so teilweise im Wahrnehmungsvertrag festgehalten).
Für mich spannend wäre jetzt aber die Frage, wie es mit der Anforderung „Schreibe mir noch zu folgenden Text eine Ergänzung auf 10.001 Zeichen oder eine Zusammenfassung als Gedicht aussieht? Wäre dieses noch das eigene Werk und könnte damit Vorteile für die METIS Ausschüttung hervorrufen oder wäre dieses durch den Wahrnehmungsvertrag ausgeschlossen… oder muss ich gar OpenAI als zweite Quelle der Textschaffung mit angeben?
Ein wenig habt ihr das Thema ja schon bei externen Dienstleistungen angesprochen, wo direkt der Einsatz von KI ausgeschlossen wird… der Nachweis ist da natürlich eine andere Sache.
Ich bin persönlich noch nicht sicher, ob nun KI positiv oder negativ zu werten ist, aber befürchte, dass in vielen Bereichen diese nun einfach da ist… und sich hier kreative Prozesse einfach anpassen werden.
Vielleicht bekommt die Seite https://job-futuromat.iab.de/ hier ja bald ein Update und ich muss dann künfitg doch umschulen. Vielleicht beruhigt es aber, dass zumindest die Automatisierbarkeit im Beruf Rechtsanwalt/Rechtsanwältin immer noch bei 33 % liegt… (nach Controller/in mag ich jetzt einfach nicht schauen….. ).
Viele Grüße und eine gute Woche
Andreas Unkelbach
Daarin
3. Februar 2023 at 11:28Hallo,
ich habe die Folge noch nicht gehört, möchte aber vorher fragen bevor ich es wieder vergesse, verzeiht mir also, wenn ihr die Frage schon beantwortet habt.
Was ich mich gerade (mehr oder weniger ernstgemeint) frage:
Gesetzt den Fall, dass ChatGPT nicht nur Social Media sondern zum Beispiel auch GitHub nach Quellcode durchsucht hat. Weiterhin gesetzt den Fall, dass darunter auch Software unter der GPL war, würde dann die Datenbank, als abgeleitetes Werk, auch unter der GPL sein müssen? Und würde das, was die KI antwortet dann nicht auch ein abgeleitetes Werk darstellen, das wieder unter die GPL gestellt werden müsste?
Markus
7. März 2023 at 18:42In diesem Podcast wurde darauf eingegangen, ob KI-Bilder im Stile eine bekannten Comic-Zeichners, der noch keine 70 Jahre tot ist, kommerziell verwertet werden können.
Eine eindeutige Antwort habe ich nicht herausgehört.
Aber wie ist das denn mit KI-Bildern, die in einem Stil, eines Künstlers der mehr als 70 Jahre tot ist, geschaffen wurde? Ist hier die kommerzielle Verwendung problematisch?
RA Meyen
11. April 2024 at 11:34Wenn auch das Ende des Jahres, an dem er 70 Jahre tot ist, erreicht wurde: kein Problem
Romy Fuhrmann
21. März 2023 at 19:28Kann mir jemand einen guten Anwalt für Urheberrecht empfehlen?
Robert Meyen
30. März 2024 at 14:13@Markus Ein „Stil“ genießt unter normalen Umständen keinen urheberrechtlich Schutz.
RA Robert Meyen
17. April 2024 at 13:56Vielen Dank für diesen super-spannenden Podcast!