Anlässlich einer Meldung, dass die österreichische Datenschutzbehörde Straßenfotografie anscheinend nur mit Einwilligung erlauben soll, sprechen wir über die Fallstricke der Bildaufnahmen von Menschen im öffentlichen Raum. Zu dem besprochenen Themen gehören:
- Welche Gesetze müssen wann beachtet werden?
- Müssen auch private oder nur professionelle Streetfotografen die DSGVO beachten?
- Wann ist die Aufnahme fremder Menschen erlaubt?
- Wann sind Aufnahmen von Personen verboten oder sogar strafbar?
Dazu freuen wir uns sehr, erneut Dr. Nina Herbort als Expertin zu Gast begrüßen zu dürfen.

Dr. Nina Elisabeth Herbort ist Rechtsanwältin und Gründerin der Berliner Kanzlei short.law, die sich auf Datenschutz für kleine und mittelständische Unternehmen spezialisiert hat. Ihre Fachkenntnisse erstrecken sich über technische Aspekte des Datenschutzes, digitale Dienste und Auditierung. Sie ist ferner Gastdozentin an der Ostkreuzschule für Fotografie tätig. Mit etwa sieben Jahren Erfahrung als Referentin bei Datenschutz-Aufsichtsbehörden, darunter die Berliner Beauftragte für Datenschutz, und einem EDSA-Secondment in den Niederlanden, bringt sie umfassende Expertise in ihre Tätigkeit ein. (LinkedIn und Instagram).
Wir danken Dr. Nina Herbort erneut für ihren Besuch, das spannende Gespräch und den Durchblick in ein aus Sicht von Fotografen zugleich wichtiges und kompliziertes Thema.
Euch wünschen wir viel Vergnügen beim Zuhören und gebt Acht beim Fotografieren!
P.S. wir freuen uns über postive Bewertungen bei Apple Podcasts oder Spotify. Danke!
Zeitmarken
- 00:00:00 – Vorstellung des Themas und unserer Gästin.
- 00:06:00 – Darf man Menschen auf der Straße fotografieren?
- 00:11:00 – Erkennbarkeit und welches Recht wird relevant, wenn Menschen fotografiert werden?
- 00:13:00 – Von Bismarck bis zur DSGVO – die Geschichte des Rechts am eigenen Bild.
- 00:18:30 – Gilt die DSGVO auch für Bildaufnahmen von Privatpersonen?
- 00:34:00 – Creeptografie und wann Fotografien die Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte verletzen.
- 00:50:00 – Abwägung der Interessen der Fotografen vs. Interessen der Fotografierten und muss man bereits beim Fotografieren eine Einwilligung einholen?
- 00:58:00 – BVerfG: Streetphotografie ist ok, aber nicht, wenn sie draußen ausgestellt wird.
- 01:06:30 – Wann ist die Veröffentlichung von Fotoaufnahmen erlaubt und wie holt man eine wirksame Einwilligung ein?
- 01:20:00 – Wann dürfen Bildaufnahmen ohne Einwilligung auf Grundlage eines berechtigten Interesses erstellt werden? Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Menschen als bloßes Beiwerk, Versammlung und höheres Interesse der Kunst.
- 01:36:00 – Unser Fazit, was man bei Fotos im öffentlichen Raum beachten muss.
Weiterführende Links und Urteile
- Hamburg, Tätigkeitsbericht Datenschutz 2024 („Der Spanner ist kein Künstler“) – https://datenschutz-hamburg.de/service-information/taetigkeitsberichte/taetigkeitsbericht-datenschutz-2024#V-6=
- Österreich, Löschanordnung gegen Straßenfotografie (derStandard-Artikel) – https://www.derstandard.at/story/3000000269388/datenschutz-das-ende-der-ikonischen-strassenfotografie
- Bundesverfassungsgericht, 15.12.1999, 1 BvR 653/96 – (kein offizieller Link, Aktenzeichen zur Recherche)
- AG Hamburg, Beschluss vom 03.07.2020 – 163 Gs 656/20 – (Datenschutzverstoß durch das gezielte Fotografieren von fremden Personen zu privaten Zwecken).
- Bundesverfassungsgericht, 08.02.2018, 1 BvR 2112/15 („Frau im Leopardenmantel“).
- Herzogin Catherine / Oben-ohne-Fotos (französisches Urteil).
- BVerfG, 23.06.2020 – 1 BvR 1716/17 („Ebola-Fall, erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen Weitergabe einer unverpixelten Bildaufnahme an eine Presseredaktion).
Relevante oder erwähnte Folgen der Rechtsbelehrung
- TTDSG – Cookies unter Aufsicht – Rechtsbelehrung 102.
- Wann gilt die DSGVO für Privatpersonen? – Rechtsbelehrung Folge 82.
- Wann darf ich Polizeikräfte filmen?– Rechtsbelehrung 125.
- Darf ich Privatpersonen zu Beweiszwecken filmen? – Rechtsbelehrung 126.
- Wann hat die Polizei das Recht, mich zu filmen? – Rechtsbelehrung 128.
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