In dieser Rechtsbelehrung beantworten wir alle Fragen rund um Bewertungen im Internet.
Unsere Zuhörer erfahren die rechtlichen Grundlagen, ob und wie man sich gegen Bewertungen wehren kann und warum Unternehmen sich neuerdings viel einfacher gegen Bewertungen wehren können. Ebenso erklären wir, warum Bewertungen von Autofahrern oder Prostituierten einen Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte darstellen.
Diese Folge nahmen wir zwischen Toronto in Kanada und Berlin auf und zum Ende zeigt Herr Richter, dass er nicht nur wunderbar moderieren, sondern auch musizieren kann.
Viel Spaß beim Zuhören und wir freuen uns über gute Bewertungen bei iTunes! 😉
Neue #Rechtsbelehrung @RBL_rfm in Toronto aufgenommen. @monoxyd's vorOrtPräsenz wurde vom Blumentopf vertreten. 🇩🇪🎙🇨🇦 pic.twitter.com/26GnW9uvnP
— Thomas Schwenke (@thsch) May 23, 2017
00:00:00 – Hausmeisterei Feedback und Hinweis zum Fachbeitrag als Zusammenfassung der letzten Folge Nr. 44
00:06:00 – Wie sind Bewertungen juristisch einzuordnen?
00:10:00 – Können „Sternchenbewertungen“ unzulässig sein?
00:11:00 – Meinungen und Tatsachen als juristische Grundlagen von Bewertungen.
00:18:00 – DürfenPlattformbetreiber Bewertungen löschen?
00:19:00 – Bewertungen und unlautere Werbung. Wann führen Verweise auf Bewertungsplattformen oder die Beeinflussung von Bewertungen zu Wettbewersverstößen?
00:23:00 – Gewichtung von Persönlichkeitsrechten im Rahmen der Prüfung von Bewertungen.
00:33:00 – Können Bewertungsportale und Nutzer alleine aufgrund der Art der Bewertungskriterien haften?
00:41:00 – Dürfen Privatpersonen bewertet werden?
00:48:00 – Besteht ein Anspruch darauf, gar nicht bewertet zu werden?
00:49:00 – Gibt es rechtliche Unterschiede zwischen Textbewertungen und Sternchenbewertungen?
00:53:00 – Unterschiede bei Bewertungen im Offlinebereich.
00:57:00 – Wie man sich gegen Bewertungen wehren kann und warum dies nunmehr einfacher geworden ist.
01:03:00 – Auskunftsrechte der Bewerteten gegenüber Plattformbetreiber, die als „Aushilfsrichter“ zwischen den Interessen der Bewertenden und der Bewerteten stehen.
Verweise auf andere Folgen
Genannte Unterlagen, Aufsätze und Urteile
- § 90 TKG – Anwendbarkeit des Verbotes von „Minispionen“ im Zeitalter smarter Geräte – Beitrag von Dr. Schwenke in der K&R 5/2015 und Zugleich die Zusammenfassung der Folge 44 Folge 44 der Rechtsbelehrung: „Sprechende Puppen und andere Minispione“.
- BGH, 23.06.2009 – VI ZR 196/08 („Spick mich“) – Sternchenbewertungen sind immer Meinungen und daher zulässig, auch wenn Lehrer bewertet werden.
- BVerfG, 29.06.2016 – 1 BvR 3487/14 – Wahre Tatsachenbehauptungen über Vorgänge aus der Sozialsphäre sind grundsätzlich hinzunehmen.
- BGH, 19.03.2015 – I ZR 94/13 – Plattformen haften grundsätzlich nicht für Nutzerbewertungen.
- BGH, 01.03.2016 – VI ZR 34/15 (Ärztebewertungen/Jameda III) – Bewertungsplattformen müssen prüfen, ob die bewertende Person die Leistung tatsächlich in Anspruch genommen hat.
- BGH, 23.09.2014 – VI ZR 358/13 (Ärztebewertungen/Jameda II) – Es besteht kein Anspruch auf die generelle Löschung von einem Bewertungsportal.
- BGH, 01.07.2014 – VI ZR 345/13 (Ärztebewertungen I) – Plattformbetreiber ist nicht zur Auskunft über die Nutzer verpflichtet.
- BGH, 25.10.2011 – VI ZR 93/10 – Verfahren zur Prüfung von Beschwerden über Nutzerbeiträge.
- OLG Hamm, 23.11.2010 – I-4 U 136/10 – Wettbewerbswidrigkeit der Werbung mit erkauften Bewertungen.
Chris
1. Juni 2017 at 18:13Hallo ihr beiden.
Vielen Dan fuer diesen schoenen Podcast ich freue mich immer wenn es eine neue Folge gibt.
Beim Hoeren dieser Folge ist mir aber eine Frage gekommen die mir auf der Seele brennt. (Gerade, da ihr ja versucht habt zu klaeren, was bei Bewertungen allgemein und nicht nur im Internet, zu beachten ist)
In der Folge gab es das Beispiel das Schueler einen Lehrer bewerten und das es an diesem Punkt zu Problemen kommen kann, wenn diese Bewertung in einer Art erfolgt die dem Lehrer langfristige berufliche Probleme bereiten kann.
Ich habe mich dann gefragt, wie ist dann die Bewertung des Schuelers durch den Lehrer qua Noten oder durch Kommentare unter Jahresabschlusszeugnissen einzuordnen.
Aus meiner Ehemaligen Schulzeit hatte ich schon die Erfahrung das die Meisten Lehrer ja die jeweilige Bewertung nur dem Schueler direkt geben aber es gab auch welche die die Noten beim Austeilen der jeweiligen Arbeiten laut angesagt haben.
Dieses Bild kam mir in den Kopf beim Podcasthoeren. Da Noten(Bewertungen) ja einerseits ganz massive Auswirkungen auf die Chancen der Kinder haben und viele der von euch genannten Probleme ja auch auf das regulaere Verhaeltniss zwischen Lehrer und Kind zutreffen(Subjektivitaet) stell ich mir halt die Frage wie dieses Dilemma aufgeloest wird.
Oder gibt es dort einen Kulturell-Historisch bedingten Sonderstatus fuer Lehrer?
Viele Gruesse,
Chris
Thomas Schwenke
7. Juni 2017 at 10:09Danke für das Lob und ja, die Benotung ist kulturell-historisch bedingt sowie per Gesetz erlaubt. Schüler haben einen Sonderstatus, ähnlich wie Beamte oder Soldaten, der sie besonderen Bewertungs- und Kontrollzwängen unterwirft. D.h. jedoch nicht, dass sie alles hinnehmen müssen. Vielmehr werden auch Schüler durch die jeweiligen Landesdatenschutzgesetze geschützt und die Noten dürfen nur soweit nach Außen gelangen, wie es für den Bildungszweck erforderlich ist. Das ist dann der Punkt, ab dem Pädagogen hinzugezogen werden. Denn ich würde mir jetzt nicht anmaßen zu beurteilen, ob das Vorlesen der Noten in der Klasse erforderlich ist. Da eine Klasse jedoch eine sich beeinflussende Gemeinschaft darstellt, kann ich mir durchaus vorstellen, dass dem Vorlesender Noten nichts entgegen steht.
Alex Gerb
2. Juni 2017 at 13:16Sehr spannendes Thema, danke für die Folge! Ich werde mir auf jeden Fall die genannten Urteile etc. nochmal im Detail ansehen, die Begründungen sind auch wirklich spannend. Da werden sich sicher auch in Zukunft interessante Fragestellungen ergeben.
Sandra Admin
11. September 2019 at 1:07Ich weiß; mehr als zwei Jahre später, aber… 🙂
Erstens: Um mal dem Herrn Richter zur Seite zu springen – es gibt durchaus Portale, in denen auf einer Bewertungsskala halbwegs objektive Tatsachen abgefragt werden; bspw. „Wie oft hatten Sie Aussetzer beim Streaming“ – „Sehr Oft“, „Weniger Oft“, „Gelegentlich“, „Selten“, „Noch Nie“. So wie ich den Podcast verstanden habe, darf ich nicht einfach alles > „Selten“ ankreuzen, wenn ich bspw. erst einen Aussetzer hatte (bei noch keinem Aussetzer müsste ich dann „Noch Nie“ ankreuzen oder mich enthalten). So absurd ist das Beispiel einer Bewertungsskala für Produkte, die trotzdem (halbwegs) objektive Kriterien abfragt also nicht.
Zweitens: Gibt es auch Grenzfälle, wo eine Bewertung einer Person nicht angemessen sein kann? Beispielsweise fiele mir bei Richter ein, dass das ja ein Berufsstand ist, der neutral ausgeführt werden soll und eben nicht von der Meinung der Öffentlichkeit oder der „Kunden“ abhängen soll…