Hatespeech, bzw. Hassrede beherrschen weiterhin die Diskussion um die Diskussionskultur im Netz. Insbesondere stehen soziale Netzwerke wie Facebook im Verdacht, zur Verbreitung von hasserfüllten Parolen und Unwahrheiten beizutragen.
Wir haben uns daher dem Thema gewidmet und möchten die rechtlichen Aspekte von Hatespeech beleuchten. Dazu haben wir Joerg Heidrich (Twitter), Rechtsanwalt und Justiziar der Heise Verlages als Experten eingeladen. Er unterstützt uns mit seiner Erfahrung als rechtlicher Begleiter des für seine direkte Diskussionskultur berühmt-berüchtigten Heise-Forums. Wir erfahren unter anderem, warum Trolle zwar nerven können, aber viel angenehmer als Hater sind.
Achtung: Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese Folge Beispiele für Hatespeech enthält, die verstören oder zumindest unangenehm wirken können.
Inhalte des Podcasts:
- 00:00:00 – Hausmeisterei, Neue Website Rechtsbelehrung.com, Rechtsbelehrung bei der bei Voicerepublic, Thomas-hat-recht.de (angesprochenes Video), Pombel der Jurapinguin bei Snapchat, re:publica Sessions von Marcus und Thomas, Verweis auf die Folge zur Schleichwerbung.
- 00:06:20 – Vorstellung unseres Gastes Rechtsanwalt und Justiziar (Head of Legal) des Heise Verlages Joerg Heidrich (seine re:publica Session).
- 00:09:30 – Zur Geschichte des Heise-forums und Unterschiede zwischen Trollen (mit Hommage) und Hassrede.
- 00:14:15 – Definition von Hatespeech, Ehrverletzungsdelikten, Beleidigung und die Kollektivbeleidigung.
- 00:18:00 – Was ist eine Volksverhetzung?
- 00:29:00 – Bildpranger
- 00:31:00 – Bedrohung anderer Personen
- 00:32:00 – Auch die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut!
- 00:33:00 – Geldstrafen und Freiheitsstrafen
- 00:37:00 – Welche Rolle spielt Facebook? Gelten geschlossene Profile als öffentlich?
- 00:43:30 – Wer ist für rechtswidrige Nutzerbeiträge verantwortlich? Machen sich Facebook-Mitarbeiter strafbar?
- 00:45:30 – Wie weit reicht das Haftungsprivileg für Plattformanbieter und warum ist es manchmal besser keine Kenntnis von Rechtsverstößen zu haben
- 00:55:00 – Das „Virtuelle“ Hausrecht der Plattformbetreiber und warum Nutzungsbedingungen bei dessen Durchsetzung helfen.
- 01:03:00 – Die Task Force gegen Hatespeech und die Bedenken gegen ihre Förderung durch den Staat.
- 01:01:11 – Was ist von dem Argument des „Counter Speech“ zu halten?
- 01:16:00 – Meldung, Strafantrag, Strafanzeige oder zivilrechtliche Klage – wie sollte man Hassrede am besten und sichersten anzeigen oder gegen sie vorgehen?
Angesprochene Fälle, Gesetze und Urteile:
- Massenabmahner nehmen Fluechtlinge ins Visier bei heise.de
- „Pranger der Schande“ doch rechtswidrig bei der LTO zu OLG München (Urt. v. 17.03.2016, Az. 29 U 368/16)
- Zur Person des Günter Freiherr von Gravenreuth
- OLG München, 26.06.2007 – 18 U 2067/07 zur Verknüpfung von privaten Aufnahmen mit berufsbezogenen Berichten
- AG Hamburg, 11.09.2012 – 18b C 389/11 zur Aufnahme eines Anwalts in eine Mailingliste
- LG München I, 25.10.2006 – 30 O 11973/05 zum Hausrecht des Forenbetreibers
- ING-DiBa, Veganer und die Grenzen des Hausrechts auf Facebook-Fanseiten von Thomas Schwenke
- Das virtuelle Hausrecht des Betreibers eines Webportals von der IT-Recht Kanzlei
- Kommentar: Facebooks Symbolpolitik gegen Hatespeech – Kritik von Holger Bleich bei heise.de
- Außerhalb der Gesetze: Die unheimliche „Task Force“ des Heiko Maas – Kritik von Vera Lengsfeld
- Facebook : Gericht verbietet Hasskommentare gegen Dunja Hayali in der Zeit Online
- Online-Hotline von jugendschutz.net
- Online Strafanzeige (Liste mit Weiterleitung zu zuständigen Polizeiwebsites)
- Justicar – Erläuterung des Berufsbildes 😉
Philipp
22. Mai 2016 at 0:38Etwas abseits vom Thema, aber ich finds wichtig. Ihr habt gemeint durch die Verspätete Haftung wird der Hostprovider zum Richter, dass past aber nicht so ganz, da für einen Richter keine nachteile enstehen egal welche entscheidung er trifft. Der Porvider ist aber in einer Zwickmühle, wenn er den Inhalt löscht, will sein Kunde/Nutzer eventuell seinen Dienst nicht mehr nutzen. Der Kunde/Nutzer kann eventuell auch ander (potentielle) Kunden/Nutzer davon überzeugen den Anbieter zu meiden. Wenn er den Inhalt nicht löscht, haftet er für den Inhalt als hätte er ihn selbst erstellt. Es ist also egal wie er sich entscheidet, der Provider kann einen Schaden davontragen. Der Provider ist also Richter, Verteidiger, Hänker und Angeklaker in einem.
Derjenige der den Inhalt meldet kann eigendlich nur gewinnen, da entweder der Inhalt entfernd wird oder nicht. Er muss dafür nichts beweißen und hat (theoretisch) auch keine Anwaltskosten. Er muss ja nicht Klagen wenn der Inhalt nicht entfernt wird.
Nätürlich muss ein klar Rechtswiedrigen Inhalten diese ab Kentniss entfernen. Auch soll der Provider nicht Beschwerden über nichteindeutige Inhalte einfach ignorieren ohne dafür zu haften, aber die aktuelle Rechtslage sollte verbessert werden.
Philipp
André
24. Mai 2016 at 14:33Ich glaube, der Verweis fehlt noch bei den Shownotes: http://whitewolf.wikia.com/wiki/Justicar
Thomas Schwenke
24. Mai 2016 at 15:12Danke für den wertvollen Hinweis, ich habe den Link ergänzt und entschuldige mich für diese Nachlässigkeit. 😉
Volker
3. Juni 2016 at 18:17Ich fand auch diese Folge wieder sehr spannend, aber auch aufgrund des Inhalts sehr bedrückend. Es ist immer wieder erschreckend, welche Diskussionen im Netz, aber auch in der realen „Kohlenstoffwelt“ geführt und zum Teil auch in die Tat umgesetzt werden.
Klasse Folge, der man auch vom Tempo sehr gut folgen konnte (ich habe die Folge in meinem Blog wieder verlinkt).
Mit internetten Grüßen!
Volker