
In dieser Ausgabe unseres freien Formats erwartet euch erneut eine bunte Themenmischung: Wir sprechen über Metas Empfehlungsalgorithmus, alte Männer mit Podcasts, die Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV) als Abhilfemaßnahme für Cookies sowie die Frage, ob und wie Podcasts mithilfe Künstlicher Intelligenz rechtssicher zusammengefasst werden dürfen.
Außerdem greifen wir wieder eure Fragen und Kommentare auf. Besonders gefallen hat uns dabei eine Nachricht zur strafrechtlichen Bewertung der Beteiligung an gefährlichen Handlungen in Form eines „Rempeltanzes“, auch bekannt als „Pogo“. Wir gehen daher der Frage nach, ab wann man sich als Mittänzer, Veranstalter oder als Künstler*in für daraus resultierende Körperverletzungen haftbar machen kann.
Zum Abschluss beantworten wir die persönliche Frage, diesmal nach unseren Talenten.
Wir wünschen euch viel Spaß beim Zuhören und freuen uns wie immer über eure Fragen und Anregungen, die wir gerne in künftigen Folgen aufgreifen!
Zeitmarken
- 00:00:00 – Herzlich willkommen zur OD 15! (Judex non calculat).
- 00:10:30 – Gesellschaft für Freiheitsrechte geht gegen Meta wegen eines Verstoßes gegen den DSA vor. Muss Meta in seinen sozialen Netzwerken den Empfehlungsalgorithmus offenlegen?
- 00:14:00 – Therapiezeit für Podcasthosts: Mandalas, Badezimmerreinigung und das Berufsleben in einer Star-Trek-Welt.
- 00:25:00 – Alte Männer mit Podcast, steile Evolutionstheorien und mangelnde politische Plakativität.
- 00:32:00 – „Gut gemeint, schlecht gemacht“ – Wie die deutsche Einwilligungsverwaltungsverordnung Cookie-Banner verhindern soll, es aber nicht kann.
- 00:36:50 – Wer haftet bei Körperverletzungen durch Teilnahme an risikoreichen Sportarten und einem Rumpeltanz, aka Pogo?
- 00:50:30 – Text- und Datamining sowie die Zulässigkeit von KI-Zusammenfassungen von Podcastinhalten.
- 00:56:00 – Fallen bei der Beauftragung von KI-Promptern Beiträge zur Künstlersozialkasse an?
- 00:58:30 – Unser Feedback zum Feedback mit Dank für das Lob für Herrn Richter!
- 01:05:00 – Die persönliche Frage: Was sind eure größten Talente?
Links zur Folge
- Mehr Schutz für Nutzer*innen vor toxischen Feeds: Zivilgesellschaft reicht DSA-Beschwerde gegen Meta ein.
- Zur Haftung bei der Beteiligung an einem gemeinsamen gefährlichen Tun (BGH, 07.02.2006 – VI ZR 20/05 „Rempeltanz“).
- Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV).
- Cookie-Banner und Tracking – Rechtsbelehrung 135.
- Gerichtsvollzieher vor der Tür – Rechtsbelehrung 133.
- Tattoo-Recht: zwischen Körperkunst und Körperverletzung – Rechtsbelehrung Folge 65.



Marcus Lindemann
24. November 2025 at 12:02Sorry, wenn ich schon wieder meckern muss, aber … Beim Urheberrecht hattet Ihr einen total blackout. Selbstverständlich kann KI die Schöpfungshöhe von Werken erreichen – egal ob Text, Bild oder Musik – stellt Euch einfach vor, die Werke würden Euch oder einem Richter ohne Kenntnis des Urhebers vorgelegt oder noch besser, Ihr hättet je ein KI-Werk und eines eines Menschen…
Menschen – gutes Stichwort: Werk sind persönliche Schöpfungen und damit ist KI genauso raus wie ne Überwachungskamera.
Viele KSK-Versicherte schaffen übrigens seit jeher gar keine Werke, sondern allenfalls Leistungsschutzrechte – Gebrauchsgrafiker etwa oder Journalisten, die nachrichtliche Texte schreiben, Fotografen und Kameramänner, die nur das abbilden, was jeder andere an ihrer Stelle eben auch aufgenommen hätte – alles keine Werke, alle dennoch KSK-pflichtversichert.
Thomas Schwenke
24. November 2025 at 14:12Hallo Herr Lindemann,
vielen Dank für Ihren Kommentar, den ich keinesfalls als Meckern verstehe. Im Gegenteil, ich freue mich über Ihre sachlichen Ergänzungen.
Wir gehen in unseren Artikeln bewusst nur soweit ins Detail, wie wir es für erforderlich halten. Der Grund dafür ist, dass wir uns in erster Linie an interessierte Laien wenden und keine unnötig hohe Verständnisschwelle aufbauen möchten. Gerade deshalb sind Ergänzungen in den Kommentaren besonders wertvoll.
So unterscheiden wir etwa zwischen Urheber- und Leistungsschutzrechten nur dort, wo die Differenzierung für die jeweilige Aussage wirklich relevant ist. Im Hinblick auf die Schutzfähigkeit von KI-Ergebnissen führt diese Differenzierung zum gleichen Ergebnis, sodass wir sie im Haupttext ausgelassen haben. Andernfalls hätten wir die Unterscheidung zwischen Urheber- und Leistungsschutzrechten ausführlich definieren müssen, ohne dass dadurch ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn entstanden wäre. Die Unterscheidungen haben wir jedoch in den Folgen, in denen wir tiefer ins Urheberrecht einstiegen, gemacht.
Auch bei der urheberrechtlichen Schöpfungshöhe haben Sie völlig recht. Hier habe ich nicht zwischen der Individualität und Persönlichkeit differenziert, sondern beides zusammengefasst. (ts)