Das Thema dieser Folge hat unser Gast, die Rechtsanwältin und Datenschutzbeauftragte Bea Hubrig gleich mitgebracht. Sie hat einen Prozess gegen ein Unternehmen gewonnen, das jedem bekannt sein dürfte. Dabei erstritt sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 Euro für ihren Mandanten, nachdem das Gericht feststellte, dass er in den Arbeitsräumen rechtswidrig per Video überwacht wurde.
Wir klären auf um welches Unternehmen es sich handelte,
- sprechen über die Grenzen zulässiger Videoüberwachung,
- erklären wann Mitarbeiter per Webcam beobachtet werden dürfen,
- wann sie zu Beweiszwecken per Handy fotografiert werden dürfen
- und warum Plutonium in dieser Folge ebenfalls eine große Rolle spielt.
Es wird also spannend und gefährlich. 😉
Beachten Sie bitte auch den unauffällig im Podcast untergebrachten Linktipp von einem der Moderatoren: richter.fm.
Falls Sie sich zudem wie Herr Richter zwischen den Grundrechten verlieren, finden Sie hier eine kurze Zusammenfassung:
Allgemeine Handlungsfreiheit (Art.2 Abs.1 GG)
+
Schutz der Menschenwürde (Art.1 Abs.1 GG)
= Allgemeines Persönlichkeitsrecht,
welches beinhaltet:
1. Recht auf informationelle Selbstbestimmung
(umgesetzt in Bundesdatenschutzgesetz)
und
2. Recht am eigenen Bild
(umgesetzt im Kunsturhebergesetz).
Ich weiß, das ist auf den ersten Blick nicht so einfach. Aber ich hoffe, der Podcast ist auch ohne diesen Hinweis zu verstehen 🙂
Wir freuen uns über Bewertungen bei iTunes, inhaltliche/juristische Kommentare unten in den Kommentaren und Anmerkungen zu Moderation und technischer Produktion im Blog von Marcus Richter. Wer die Produktion des Podcasts unterstützen möchte, kann dies hier tun.
Weitere Informationen zum Thema:
- Big Brother im Betrieb bei FAZ.net
- Videoüberwachung von der Bundesdatenschutzbeauftragten
- Videoüberwachung und Webkameras vom ULD S-H
- Überwachung am Arbeitsplatz: Videoüberwachung vs. Datenschutz von Datenschutzbeauftragter.info
- Videoüberwachung: Juristische Gesamtschau zur Kameraüberwachung von RA Jens Ferner
pcjackslater
19. März 2014 at 8:44Ich stell mir die Frage wie es gerade bei RFID aussieht.
Es gibt Systeme um zur Sicherheit der Arbeitnehmer RFID-Chips zu prüfen ob bei einem Notfall (Feuer o.Ä.) alle Personen aus dem Gefahrenbereich gekommen sind.
Gibt es Vorgaben bzw. Pflicht zum Nachweis, dass diese Daten nur für diese Notfälle genutzt werden oder geht man dabei erstmal nach der Aussage und gutem Willen?
Theoretisch kann so ein System ja auch ein Bewegungsprofil erzeugen, Bewegungsprofile wären ja definitiv nicht in Ordnung (zumindest nach meinem Empfinden).
Besteht eine Pflicht zur Prüfung? Müsste so etwas nicht auch von einem Dritten geprüft werden?
Gruß
Jack
Ja doppelt kommentiert ich weiß -.- habe den Hinweis mit Inhaltlich und Moderation zu spät gesehen
Marco
6. Mai 2019 at 18:04Wie ist dieser Fall in der 2. Instanz ausgegangen?
Ich konnte keine Artikel über den weiteren Verlauf finden.