Haben Sie sich schon mal gefragt wann Sie unliebsame Kommentare auf Ihrer Facebook Seite löschen dürfen? Oder wurden mal Ihre Blog Kommentare oder Beiträge in einem Onlineforum gelöscht? Wurden Sie schon mal gebannt? Sind sie vielleicht ein Shopbetreiber und möchten Mitbewerbern oder fremder Software verbieten Ihr Onlineangebot zu besuchen?
Wenn Sie eine dieser Fragen mit „Ja“ beantwortet haben oder generell erfahren möchten wie das Hausrecht im und außerhalb des Internet funktioniert, was erlaubt und was verboten ist, dann ist dieser Podcast Folge ganz speziell für Sie.
Wir widmen uns dieses Mal ganz und gar dem Hausrecht, beginnen in physischen Offline-Welten, bewegen uns dann anschließend in die digitale Welt und verbinden beide Welten am Ende in einer augmentierten physisch-virtuellen Realität von Pokémon Go.
Sie erfahren zudem, warum es eigentlich kein virtuelles Hausrecht gibt, es aber zugleich überall im Internet zu finden ist. Nicht minder wichtig ist es zu wissen, warum Vampire um Erlaubnis fragen müssen, bevor sie eine Wohnung betreten dürfen.
Bevor wir Ihnen jedoch jetzt die ganze Folge vorwegnehmen, laden wir Sie gerne zum Reinhören ein und wünsche Ihnen dabei viel Spaß mit dem Hausrecht, den Hausordnungen und Hausverboten!
P.S. Wir freuen uns sehr gerne über Ihre Weiterempfehlung und die Bewertung unseres Podcasts bei iTunes. 😉
Shownotes
00:00:00 – Was ist ein „Hausrecht“ überhaupt, wo kommt es her und was erlaubt es?
00:10:00 – Die Hausordnung als Grundlage des Hausverbots.
00:13:40 – Was ist das „virtuelle“ Hausrecht?
00:21:45 – Dürfen bestimmte Nutzer, Mittbewerber oder deren Bots bereits von der Betrachtung einer Website ausgeschlossen werden?
00:26:00 – Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit und der Grundsatz von Treu und Glauben als Abwehrmittel gegen Hausverbote.
00:28:00 – Wer ist von den Einschränkungen des Hausrechts nicht betroffen?
00:33:00 – Das Hausrecht auf vertraglicher Grundlage, z.B. in Online-Foren.
00:38:00 – Die mittelbare Drittwirkung von Grundrechten.
00:41:00 – Das Hausrecht bei von Social Media Accounts und warum Politiker oder Behörden-Accounts die Nutzer nicht nach Belieben und schon gar nicht per Shadow-Ban blocken dürfen.
00:51:00 – „Facebook-Fälle“, das Verbot der Hassrede und die Auswirkungen des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes.
00:58:00 – Das Netzwerk der Liebe.
01:01:30 – Pokémon Go und das Hausrecht in der Augmented Reality.
01:07:00 – Das Hausrecht als ein Recht, das Fotografieren von Sachen zu verbieten.
01:09:00 – Das Wettbewerbsrecht als Grundlage eines Hausverbots gegenüber Cheat-Bots in World of Warcraft.
01:10:30 – Das Hausrecht als Bollwerk gegen Shitstorms.
01:10:30 – Die „Hausmeisterei“ und unsere schlechteste Bewertung.
Erwähnte Urteile
- LG Bonn, 16.11.1999 – 10 O 457/99 – Hausverbot in einem Chat ohne Chatregeln.
- OLG Köln, Beschluss v. 25.08.2000, Az. 19 U 2/00 – Dem Betreiber eines Chats steht ein „virtuelles Hausrecht“ zu.
- LG München I, Urteil v. 25.10.2006, Az. 30 O 11973/05 – Ausschluss aus einem Online-Forum (von Gravenreuth vs. Heise).
- OLG Hamburg, Urteil v. 18.04.2007, Az. 5 U 190/06, – Kein virtuelles Hausrecht im Onlineshop, solange das Nutzungsverhalten des Mitbewerbers, dem Nutzungsverhalten normaler Kunden entspricht.
- OLG Hamm, Urteil v. 23.10.2007, Az. 4 U 99/07 – Aussperrung einer Software (659 Aufrufe in 2 Stunden) ist zulässig, da dies eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern darstellt.
- BGH, 01.03.2013 – V ZR 14/12 („Preußische Schlösser“) – Zum Recht an der Fotografie von Sachen.
- BGH, 12.01.2017 – I ZR 253/14 – Der Einsatz des WoW Bots „Honorbuddy“ stellt eine unlautere Behinderung des Spielbetriebs dar.
- AG Kerpen, 10.04.2017 – 102 C 297/16 – Entzug von Schreibrechten im Forum wegen Verdachts auf Schleichwerbung (Trotz Verbotes in Forenregeln) hätte einer Abmahnung bedurft.
- LG Frankfurt/Main, 14.05.2018 – 2-03 O 182/18, 2/03 O 182/18, 2-3 O 182/18, 2/3 O 182/18 – Facebook darf einen Facebook-Kommentar nicht wegen Kritik an einer Tageszeitung und Bezeichnung als „Kriegstreiber“ und „Hetzblättchen“ sperren.
- OLG Karlsruhe, 25.06.2018 – 15 W 86/18 – Zulässige Löschung von Facebook-Kommentaren wegen Verstoßes gegen das Verbot der Hassrede in den AGB durch die Aussage „Flüchtlinge: So lange internieren, bis sie freiwillig das Land verlassen!“.
- OLG München, 24.08.2018 – 18 W 1294/18 – Facebook darf den Kommentar eine AFD-Politikerin („Ich kann mich argumentativ leider nicht mehr mit Ihnen messen, Sie sind unbewaffnet und das wäre nicht besonders fair von mir“) nicht löschen, da der Kommentar keine Hassrede darstellt und willkürliche Löschung unzulässig ist.
- ew Yorker Gericht entscheidet, dass Trump Follower nicht blocken darf – Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit (Zeit Online, Der Präsident darf Kritiker nicht blockieren, Mai 2018).
- Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages – Blocken von Followern durch Träger öffentlicher Gewalt stellt einen Grundrechtseingriff dar und ist nur in Ausnahmefällen zulässig (Beleidigungen, etc.).
- Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG, Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken).
- Facebook Gemeinschaftsstandards: https://www.facebook.com/communitystandards/safety
MK
14. Oktober 2018 at 18:00Hallo Herr Schwenke, Hallo Herr Richter,
zunächst einmal vielen Dank für eine neue lehrreiche Folge. Die Rechtsbelehrung ist und bleibt mein absoluter Lieblingsjurapodcast.
Eine Anmerkung oder Frage hätte ich jedoch. Zu Beginn wird festgestellt, dass das Eigentum an einer Wohnung bei einem gegenwärtigen Angriff mittels Notwehr auch gewaltsam verteidigt werden dürfte.
§ 32StGB regelt zumindest nach meiner Kenntnis lediglich Angriffe gegen den Körper bzw. die Gesundheit eines Menschen. („…um einen gegenwärtigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.“) Geht es um das Eigentum, müsste doch eigentlich eher § 34 (Notstand) greifen oder?
Dort ist das Eigentum explizit erwähnt, ebenso wie „andere Rechtsgüter“, worunter das Hausrecht eventuell subsumiert werden könnte.
Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie das eventuell noch einnmal nachprüfen könnten.
Vielen Dank!
Mit besten Grüßen