Die Ermittlungen gegen Netzpolitik.org wegen angeblichen Landesverrats zeigten diesen Sommer, mit welcher Härte sich der Staat gegen Whistleblower und Leaks vertraulicher Dokumente wehren kann. Mit dem Entwurf einer Strafvorschrift gegen Datenhehlerei (§ 202d StGB-E) sollen mögliche Leaks in der Zukunft sogar noch weiter eingeengt werden. Der Fall des Landesverrats brachte zudem eine alte Frage wieder in die Diskussion: Warum werden Berufsjournalisten durch das Gesetz anders behandelt als Blogger und andere nicht professionelle Journalisten?
All diesen spannenden Fragen behandeln wir mit unserem Gast Dr. Ulf Buermeyer (Twitter, Netzpolitik, HRR-Strafrecht), der beruflich als Richter am Landgericht Berlin tätig ist und privat u.a. als Autor auch für Netzpolitik schreibt. Wir bedanken uns für seinen Besuch und die sehr verständlichen Erläuterungen, die sich jeder Journalist und Blogger anhören sollte, bevor er mit Whistleblowern in Kontakt tritt oder Leaks, bzw. Hacks veröffentlichen möchte.
Viel Spaß beim Zuhören und wir freuen uns immer über Themenvorschläge an @RBL_rfm.
Inhalte des Podcasts:
- 00:02:40 – Vorstellung unseres Gastes Dr. Ulf Buermeyer
- 00:04:02 – Hintergründe zum #Landesverrat von Netzpolitik.org (§ 94 StGB).
- 00:18:20 – Was ist Whistleblowing (Beispiele) juristisch betrachtet und wo ist es geregelt ?
- 00:29:00 – Die Pressefreiheit (Art. 5 Abs.1 S.2 GG), der Quellenschutz und warum berufsmäßige Journalisten bevorzugt werden (§ 53 Abs.1 Nr.5 StPO, § 353b Abs.3a StGB).
- 00:48:45 – Verdachtsberichterstattung, Disclaimer und das Laienprivileg.
- 00:56:00 – Aus Hacks und Straftaten gewonnene Informationen und der Entwurf eines „Anti-Whistleblowing-Paragaphen“ §202d StGB-E.
- 01:13:00 – Informantenschutz in den USA.
- 01:18:30 – Wie verhält man sich als Whistleblower am besten?
Erwähnte Fälle und Links zur Folge
- Das Wattestäbchenphantom, Tobias Maier in Science Blogs 2009
- EGMR: Die gekündigte Arbeitnehmerin (EGMR, 21.07.2011 – 28274/08)
- Die Spiegelaffäre 1962
- Cicero-Urteil (BVerfG, 27.02.2007 – 1 BvR 538/06, 1 BvR 2045/06)
- Die tollste Form des Journalismus – Hosen voll schon vor dem Shitstorm: Der Blogwart lässt die Politik erzittern, Berthold Kohler, FAZ 2015
- Entscheidung zum Laienprivileg (BVerfG, 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88 „Bayer-Aktionäre“)
- Haftung eines Forenbetreibers (OLG Köln, 22.11.2011 – 15 U 91/11)
- Interne Mails bekräftigen Abzock-Verdacht gegen Dating-Plattform Lovoo, Holger Bleich, Ronald Eikenberg, c`t Magazin 2015
- Überwachungssoftware: Aus Hacking Team wurde Hacked Team, Detlef Borchers, heise Security 2015
- „Bild“ durfte aus privater Politiker-Korrespondenz zitieren (BGH, 30.09.2014 – VI ZR 490/12
- Warum der Vorschlag zur Strafbarkeit der „Datenhehlerei“ die Pressefreiheit gefährdet (Update), @vieuxrenard, Netzpolitik.org 2015
- Barret Brown – Journalist muss für Anonymous-Hack büßen, Eike Kühl, Zeit Online 2015
- Basiswissen Journalismus: Presserecht für Journalisten und Blogger , Thomas Schwenke, Upload Magazin
- Branzburg v. Hayes, 408 U.S. 665 (1972)
- Landesverrat? Soll er doch gegen uns alle ermitteln!, Markus Grill, Correct!v 2015
- Auf Wallraffs Spuren: Was dürfen Whistleblower? (Update), Stephan Dirks, Social Media Recht Blog 2015
- #Landesverrat: Warum der Vorwurf rechtlich nicht zu halten ist, @vieuxrenard, Netzpolitik.org 2015
- Ein Abgrund von Landesverrat, Thomas Fischer Zeit Online 2015
- Sind Blogger Laien oder Profis?, Teresa Dretzki, Recht am Bild 2012
- Rekonstruktion der Netzpolitik-Affäre: Intrigen, Konflikte und Gefühle, Dr. Christian Rath, Legal Tribune Online 2015
- Geheimhalten oder Leaken?, Breitband Deutschlandradio Kultur (Gäste Daniel Lücking, Marta Orosz Marta Orosz und Ulf Buermeyer) 2015
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Folge 10: Liebes- und andere Briefgeheimnisse
- Zur Ergänzung der heutigen Folge, empfehlen wir die Folge 10, in der es um die beliebte Frage, ob und in welchem Umfang Abmahnungen und E-Mails im Internet veröffentlicht werden dürfen, ging. Vollständige Beschreibung
André
2. Oktober 2015 at 1:21Da Edward Snowden erwähnt wurde, wonach richtet sich „rechtswidrige Tat“, wenn die Informationen aus dem Ausland bzw. von fremden Staatsangehörigen weitergegeben werden? Erkennt die Bundesrepublik alle Rechtsordnungen an?
Thomas Schwenke
5. Oktober 2015 at 2:04Da es nicht meine Aussage war (der ich jedoch zustimme), muss vor allem folgendes berücksichtigt werden: Wenn Gesetze gegen Leaks kritisch hinterfragt werden, müssen auch Szenarien in Betracht gezogen werden, in denen eine solche Tat als rechtswidrig betrachtet wird.
André
7. Oktober 2015 at 18:52Ja, aber ist das in diesem Szenario so? Wenn in Deutschland Journalisten mit Leaks befasst sind, die von Angehörigen eines US-amerikanischen Geheimdienstes (im weiteren Sinne, Snowden selbst war ja Angestellter eines Dienstleisters) stammen, der sie nach US-Recht illegal weitergegeben hat, handelt es sich dann um eine „rechtswidrige Tat“ für den deutschen Staat?
Ich kann mir nicht vorstellen, dass jede Handlung für den deutschen Staat als rechtswidrig gilt, solange sie nur in dem Land, in dem sie geübt wurde, illegal ist. Denn darunter würden ja auch viele Menschenrechtsverletzungen fallen.
Tom
2. Oktober 2015 at 19:57Vielen Dank für diese erneut sehr informative und kurzweilige Folge! Ulf Buermeyer sagt bei Minute 46, die Anstiftung zum Geheimnisverrat sei für Journalisten nach wie vor strafbar. Der Anfangsverdacht dazu könne von den Ermittlungsbehörden konstruiert werden, indem sie die Anstiftung einfach behaupten. Dies sei eine Hintertür für Durchsuchungen gegen Journalisten.
Meiner Ansicht nach hat das Bundesverfassungsgericht diese Hintertür im Cicero-Urteil gleich mit zugenagelt. In den Randnummern 61 und 62 heißt es: „Durchsuchungen und Beschlagnahmen in einem Ermittlungsverfahren gegen Presseangehörige sind verfassungsrechtlich unzulässig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend dem Zweck dienen, die Person des Informanten zu ermitteln. (…) Das Risiko einer Verletzung des verfassungsrechtlich gebotenen Informantenschutzes ist besonders groß, wenn der Verdacht einer Beihilfe allein darauf gestützt wird, dass das Dienstgeheimnis in der Presse veröffentlicht worden ist und das maßgebende Schriftstück allem Anschein nach unbefugt in die Hände des Journalisten gelangt war. (…) Würde jedweder Verdacht aber auch für die Anordnung von Durchsuchung und Beschlagnahme bei den von § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO betroffenen Personen ausreichen, hätte die Staatsanwaltschaft es in ihrer Hand, durch die Entscheidung zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens den besonderen grundrechtlichen Schutz der Medienangehörigen zum Wegfall zu bringen, selbst wenn die Anhaltspunkte für eine Beihilfe schwach sind. (…) Die Möglichkeit, auch aufgrund eines derart unzureichenden Verdachts Durchsuchungen und Beschlagnahmen in der Redaktion oder bei einem Journalisten anzuordnen, würde zu dem nicht von der Hand zu weisenden Risiko führen, dass die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren mit dem ausschließlichen oder überwiegenden Ziel einleitete, auf diese Weise den Informanten festzustellen. Dies aber widerspräche dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Informantenschutz.“ Daher, so das Gericht, brauche es „spezifische tatsächliche Anhaltspunkte“ für das Vorliegen der Tat und gerade nicht nur eine Vermutung, dass es wohl so gewesen sein könnte. In der Realität wird es solche spezifischen Anhaltspunkte nicht geben.
Wenn die Ermittlungsbehörden eine Anstiftung zum Geheimnisverrat einfach durch eine Vermutung konstruieren könnten, wären sie wohl im Verfahren gegen netzpolitik.org so vorgegangen. Auch sonst ist kein Fall bekannt.
Es wird höchstens eines Tages dazu kommen, wenn ein Journalist stolz in seinen Artikel schreibt: „Monatelang haben wir vergeblich versucht, an diese Dokumente zu kommen – jetzt endlich haben wir jemanden finden können, der sie uns überlässt.“ Man sollte die Eitelkeit von Journalisten nicht unterschätzen.
Henning Krause
12. Oktober 2015 at 9:16Danke für die schöne Sendung! Ihr kritisiert ja u.a., dass manche Rechte im Gesetz nur für „berufsmäßig“ handelnde JournalistInnen gelten, obwohl die Pressefreiheit im Grundgesetz ja allgemein und nicht nur für diesen Personenkreis gilt. Und ihr erklärtet dass „berufsmäßig“ heißt, dass „man mal mindestens sein Geld damit verdient“. Ich finde das erstaunlich. Denn meines Wissens nach, steht im Grundgesetz zwar, dass wir in einer Demokratie leben, aber nicht dass hier Kapitalismus zu herrschen habe. Wieso kann man einen Beruf nicht auch ausüben, wenn man kein Geld damit verdient (Stichwort: Bedingungsloses Grundeinkommen)? Bzw: Ist das nicht grundgesetzwidrig, diese genannten rechte nur „berufsmäßig“ handelnden einzuräumen? Bzw. warum gilt „berufsmäßiges Handeln“ nicht auch für Menschen, die nicht dafür bezahlt werden?
Das klingt vielleicht etwas utopisch. Aber meinem Gerechtigkeitsempfinden widerspricht das.