In dieser Folge sprechen wir über die neue Whistleblowing-Richtlinie (WBRL). Die Richtlinie soll zum einen mehr Sicherheit für Hinweisgeber bieten. Zugleich erhofft sich die EU auch finanzielle Vorteile, z.B. durch die Eindämmung von Korruption und Steuerhinterziehung.
Nach der DSGVO und dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen kommt damit auf Unternehmen bald eine neue Aufgabe zu. Wobei die Einrichtung von Meldestrukturen schon heute relevant ist, wenn man vermeiden möchte, dass Arbeitnehmer sich an externe Quellen wenden.
Daher sollten sich nicht nur Unternehmen, sondern auch Beschäftigte mit den Regeln für Whistleblower beschäftigen.
Dafür sorgt die Rechtsbelehrung und vor allem unser Gast, Dr. Johannes Dilling, LL.M., Maître en droit. Dr. Dilling ist selbst nicht nur im Wirtschaftsstrafrecht, sondern auch als ein Ombudsmann tätig und betreibt das Portal https://www.whistleblower24.eu .
Als Ombudsmann wird Dr. Dilling von Unternehmen beauftragt, damit sich deren Arbeitnehmer aber auch Dritte an ihn mit Missständen wenden können. Die Meldungen wertet er aus, bevor er sie an die Unternehmen weiterleitet. Dabei wahrt er die Anonymität der Hinweisgeber.
Wir bedanken uns bei Dr. Dilling für die spannenden Einsichten, Tipps und die Einschätzung, warum die Whistleblowerrichtlinie ihre Ziele vielfach verfehlen dürfte und noch keine klaren Verhältnisse schafft.
Ihnen wünschen Ihnen viel Spaß beim rechtskonformen Zuhören.
P.S. Zur Vertiefung empfehlen wir den Beitrag „Der Schutz von Hinweisgebern und betroffenen Personen nach der EU-Whistleblower-Richtlinie“ (CCZ 5/2019, S. 214 ff.) unseres Gastes, der auf seiner Website abrufbar ist.
Raphael
28. November 2019 at 15:32In der Endfassung der Richtline ist meiner Meinung nach kein genereller Vorrang der internen Meldung (Unternehmen) gegenüber der externen Meldung (Behörde) mehr enthalten. Nur die Veröffentlichung ist erst nach interner oder externer Meldung sowie – wie im Podcast dargestellt – bei unmittelbaren oder offenkundigen Gefährdung erlaubt. Beim Hören entstand für mich der Eindruck, dass die drei Stufen aufeinander aufbauen und, wenn keine unmittelbare Gefährdung vorliegt, „durchlaufen“ werden müssen.
Wie ist die 250 Mitarbeitergrenze zu bewerten? Ist ein externer Ombudsmann nicht eine Ressourcenteilung und deswegen nur für Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern erlaubt?
spritzschutz
26. September 2020 at 20:31Hier vergeht meine Langeweile. Vielen Dank dafür! Beste Grüße, Charlotte.
küchenrückwand folie
21. Mai 2022 at 8:47Super Podcast. Mal zum amüsieren-
Vielen Dank hierfür. LG Alisa