Im Jahr 2021 erklärte das Bundesverfassungsgericht in einem historischen Beschluss das Klimaschutzgesetz für teilweise verfassungswidrig. Die Entscheidung machte weltweit Schlagzeilen und etablierte einen neuen Gedanken: Klimaschutz ist kein abstraktes politisches Ziel, sondern dient auch dem Schutz der durch das Grundgesetz geschützten Freiheitsrechte der Menschen und Bürger.
Der Klima-Beschluss und seine Begründung
Doch was genau hat das BVerfG entschieden, und welche Auswirkungen hatte der Beschluss am Ende? Darüber sprechen wir mit Prof. Dr. Dr. Felix Ekardt, dessen Ansichten in seiner Habilitationsschrift die Entscheidung des BVerfG maßgeblich prägten.
Mit Prof. Ekardt sprechen wir u.a. darüber, wie die Verfassungsbeschwerde zustande kam und welche Rolle der im Grundgesetz verankerte Schutz natürlicher Lebensgrundlagen gem. Art. 20a GG spielte (Spoiler: erstaunlich wenig).
Doppelte Freiheitsgefährdung durch die Klimarkrise
Entscheidend war vielmehr ein Gedanke, den Prof. Ekardt maßgeblich entwickelt hat, die sogenannte doppelte Freiheitsgefährdung. Die Idee dahinter ist, dass unsere Freiheitsrechte, also das Recht, selbstbestimmt zu leben, durch den menschengemachte Klimakatastrophe gleich auf zwei Wegen bedroht werden.
Erstens direkt, weil die Zerstörung unserer natürlichen Lebensgrundlagen unsere Entfaltungsmöglichkeiten einschränkt. Und zweitens indirekt, weil ein zu langes Abwarten dazu führt, dass der Staat irgendwann drastische Maßnahmen ergreifen muss – mit dem Risiko, dass dabei autoritäre Strukturen entstehen.

Darüber hinaus diskutieren wir, wie sich der Klimawandel als Ursache künftiger Schäden rechtlich nachweisen lässt, welche internationalen Auswirkungen der Klimabeschluss bis hin zu EGMR und IGH entfaltet hat und warum der Klimawandel nicht das einzige Umweltproblem ist, das verfassungsrechtlich eingeklagt wird.
Schließlich stellen wir die Frage, ob man direkt gegen die fossile Industrie klagen kann und ob die Natur selbst eigene Rechte haben sollte, die sie vor Gericht geltend machen könnte.
Wir bedanken uns herzlich bei Prof. Ekardt für die spannenden Einblicke in die Welt des Klimaschutzrechts und wünschen Euch viel Vergnügen beim Zuhören!
Kapitelmarken
- 00:00:00 – Vorstellung des Themas und unseres Gastes Prof. Felix Ekardt.
- 00:03:00 – Wie kam der erste Klima-Beschluss des BVerfG zustande und warum ist Klimaschutz eine Voraussetzung der Freiheit?
- 00:15:00 – Welche Verbände und Personen waren an der Verfassungsbeschwerde beteiligt und spielt es eine Rolle, wer klagt?
- 00:19:30 – Welche Rolle spielte Art. 20a GG und die doppelte Freiheitsgefährdung: Zerstörung physischer Lebensgrundlagen und autoritäre Strukturen durch die Dringlichkeit der Maßnahmen.
- 00:25:00 – Wie lässt sich nachweisen, dass der Klimawandel für künftige Schäden kausal ist und wie wird die Eintrittswahrscheinlichkeit bewertet?
- 00:32:00 – Welche nationalen und internationalen Auswirkungen hatte der Klima-Beschluss des BVerfG – bis hin zu EGMR und IGH?
- 00:41:00 – Klimawandel ist nicht das einzige Umweltproblem: Verfassungsbeschwerde auf mehr Biodiversität.
- 00:48:00 – Welches Gewicht kann der Klimaschutz im Klagewege haben, wenn die Politik sich nicht an die Ergebnisse hält?
- 00:54:00 – Kann man auf Grundlage des Klimaschutzes direkt gegen die fossile Industrie klagen?
- 00:59:00 – Hat die Natur eigene Rechte, die sie einklagen könnte?
Besprochene Urteile:
- Der Klima-Beschluss des BVerfG (BVerfG, 24.03.2021 – 1 BvR 2656/18, 1 BvR 96/20, 1 BvR 78/20, 1 BvR 288/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 78/20).
- Biodiversitäts-Verfassungsbeschwerde.
- LG Erfurt zu „Rechten der Natur“ (8 O 836/22, 17.10.2024).
- DUH v. Bundesregierung – Klimaschutzprogramm (BVerwG, Urt. v. 29.01.2026, Az. 7 C 6.24).
- Verein KlimaSeniorinnen Schweiz v. Schweiz (EGMR, 09.04.2024 – 53600/20).



Anonymer Hörer
4. April 2026 at 14:32Ich fand es nicht so einfach, zu folgen. Vieles was der Gast gesagt, war eher abstrakt und komplex. Aber besonders der Anfang hat mir gut gefallen, als der Gast den Hintergrund erklärt hat, wie es zu der Verfassungsbeschwerde kam. Danke auch an Herrn Richter, dass er eingeschritten ist, als der Gast Bilder skizziert hat mit möglichen Tötungen des Bundeskanzlers.
Zu wenig war mir in der Folge, was denn die praktischen Folgen von mehr „konventionellem Klimaschutz“ (dh Verbote) ist. Nämlich wenn wir in Deutschland unsere Emissionen auf 0 senken und damit Wohlstand aufgeben, sich andere Staaten daran vermutlich KEIN Vorbild nehmen. Erst wenn es gelingt, durch Klimaschutz real und nicht nur abstrakt mehr Wohlstand zu haben, und zwar auch erkennbar für die Verantwortungsträger in anderen Staaten, kann diese Strategie aufgehen, also Klimaschutz und unmittelbar mehr Wohlstand durch Innovation.
Klimaschutz als Ziel hat nämlich das Problem, dass es für einen selbst am besten ist, wenn alle anderen mitmachen und man selbst nicht; wenn alle anderen Staaten die Bäume pflanzen, die das CO2 der eigenen Privatjets aus der Atmosphäre ziehen.
Wenn ich selbst abwägen müsste, würde ich daher sagen: Deutsche Verbote und eine deutsche restriktive Klimapolitik sind bereits _nicht geeignet_ um das Ziel „Klimaerwärmung begrenzen“ zu erreichen, weil alles was Deutschland mit seinem geringen Anteil am weltweiten Ausstoß selbst tun kann, ein Tropfen auf den heißen Stein ist. Auch das Argument mit „später ganz hektisch Maßnahmen machen“ gilt nicht, wenn man selbst aufhört den Ast abzusägen, auf dem man sitzt, aber alle anderen weitersägen. Wurden solche Überlegungen irgendwie vom BVerfG berücksichtigt?
Noch eine Frage zum Völkerrecht: Ob + ab welcher Schwelle darf denn ein stark vom Klimawandel betroffener Staat Krieg gegen verursachende Staaten führen, und z.B. Kohlekraftwerke militärisch angreifen oder deren Herrscher durch das Militär festnehmen? (Äquivalent zum Angriff auf den Iran ohne „direkt bevorstehenden Angriff“ wie vom Völkerrecht zur Legitimation des Erstangriffs gefordert, oder zur Festnahme von Maduro beim abstrakten Vorwurf, in Trumpland für Drogenhandel verantwortlich zu sein.)
Oder müssen sich diese betroffenen Staaten darauf verweisen lassen, eine eigene Klimaanpassungspolitik zu betreiben?