In der aktuellen Episode werfen wir einen Blick auf die Zukunft des Umgangs mit Gesundheitsdaten in der EU. Ein zentraler Aspekt ist das deutsche Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) und der europäische Gesundheitsdatenraum (EHDS).
Ziel beider Gesetze ist es, die Dateninteroperabilität zu verbessern und Forschern einen leichteren Zugang zu gesundheitsrelevanten Informationen zu ermöglichen. Beide Gesetze bieten zusammen einen rechtlichen und operativen Rahmen, der sowohl die Förderung der Forschung als auch den Schutz der persönlichen Gesundheitsinformationen sicherstellen soll. Zugleich sollen auch flexible Zugriffsmöglichkeiten für Ärzte und Gesundheitseinrichtungen auf Patientendaten eingerichtet werden, denen die Patienten jedoch widersprechen können.
Der Widerspruch könnte z. B. aufgrund von potenziellen Risiken erfolgen, insbesondere in Bezug auf die Sicherheit dieser Daten. Denn eine leichtere digitale Zugänglichkeit kann das Risiko von Missbrauch erhöhen.
Als Gästin begrüßen wir Dr. Kristina Schreiber, Rechtsanwältin für Digitalisierung und Regulierung, Fachanwältin für Verwaltungsrecht, Partnerin in der Rechtsanwaltskanzlei „Loschelder Rechtsanwälte“, Herausgeberin und Co-Autorin des Werkes “Digitale Angebote – Neuer Rechtsrahmen für ihre Entwicklung von der Idee bis zum Vertrieb”, das im Januar 2022 im C.H.Beck Verlag erschienen ist, eines Einführungsbandes zum Data Act im Nomos-Verlag erschienen ist und Autorin „Digitalisierung & Recht„.„Digitalisierung & Recht„.(Webseite mit Anwaltsprofil, LinkedIn). Zum Gesundheitsdatenschutz und der Forschung mit Gesundheitsdaten hat Kristina Schreiber u.a. bei der Stiftung Datenschutz im Format “Datenschutz am Mittag” referiert (Aufzeichnung), in Kürze wird ein Aufsatz zum EU-Gesundheitsdatenraum, dem EHDS, in der PinG erscheinen.
Wir freuen uns daher, erneut Dr. Kristina Schreiber begrüßen zu dürfen. Sie erläutert nicht nur den zukünftigen Rechtsrahmen für Gesundheitsdaten, sondern auch, was Gesundheitsdaten genau sind.
Denn laut aktueller Rechtsprechung des EuGH könnten bereits Hinweise wie das Tragen einer Brille als Gesundheitsdaten eingestuft werden. Bedeutet das, dass man keine Brillenträger ohne deren Einwilligung fotografieren darf?…
Die Antwort erfahrt ihr in der Episode, bei deren Hören wir euch viel Vergnügen wünschen.
Wir danken zudem Dr. Schreiber herzlich für ihre gewohnt anschauliche und verständliche Erklärung dieses komplexen Themas.
Zeitmarken
- 00:00:00 – Vorstellung des Themas und unserer Gästin Dr. Kristina Schreiber.
- 00:03:30 – Was sind Gesundheitsdaten und warum werden sie rechtlich besonders geschützt?
- 00:07:30 – Deutscher oder skandinavischer Ansatz? Wie die jeweilige Landesgeschichte das Verständnis vom Umgang mit Gesundheitsdaten beeinflusst.
- 00:09:30 – Das weite, aber kontextabhängige Verständnis des EuGH von Gesundheitsdaten.
- 00:11:30 – Muss man Brillenträger fragen, bevor man sie fotografiert?
- 00:20:00 – Einwilligung, Behandlungsverträge und berechtigte Interessen – Wann dürfen Gesundheitsdaten verarbeitet werden?
- 00:35:30 – Müssen Gesundheitsdaten technisch und organisatorisch besonders geschützt werden?
- 00:45:30 – Wann dürfen Gesundheitsdaten für Forschungszwecke verwendet werden?
- 00:51:00 – Wie wird die Forschung mit Gesundheitsdaten dank dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) und dem EU-Gesundheitsdatenraum (EHDS) erleichtert?
- 00:56:30 – Was ist der EU-Gesundheitsdatenraum? Wie soll die Freigabe von Daten für Behandlungs- und Forschungszwecke funktionieren?
- 01:00:30 – Elektronische Patientenakte und die Entscheidung für die Widerspruchslösung statt einer Einwilligung der EU-Bürger.
- 01:16:30 – Kompatibilität von Wearables mit dem Europäischen Gesundheitsdatenraum und Einsatz von KI.
Weitere Episoden mit Dr. Kristina Schreiber
- „Gratis“ und „ohne Gewähr“ gilt nicht mehr – Digitales Verbraucherrecht – Rechtsbelehrung 106
- Data Act: Revolution in der Datenwelt? – Rechtsbelehrung 121.
Urteile zur Episode
- EuGH, 04.10.2024 – C-21/23 „Lindenapotheke“ – Verkauf apothekenpflichtiger Arzneimittel über das Internet erfordert ausdrückliche Einwilligung des Kunden.
- EuGH, 01.08.2022 – C-184/20 – Der Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 1 DSGVO (Definition besonderer Kategorien personenbezogener Daten) ist weit und kontextbezogen auszulegen.
- „Stiftung Datenschutz: Gesundheitsdatenforschung und Datenschutz: Was ändert sich durch GDNG und EHDS?“ – Aufzeichnung der Präsentation mit Dr. Kristina Schreiber.